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   OLG Frankfurt, 27.05.2019 - 6 W 95/18   

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https://dejure.org/2019,16218
OLG Frankfurt, 27.05.2019 - 6 W 95/18 (https://dejure.org/2019,16218)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.05.2019 - 6 W 95/18 (https://dejure.org/2019,16218)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Mai 2019 - 6 W 95/18 (https://dejure.org/2019,16218)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 890 ZPO
    Unterlassungsvollstreckung: Verbotsumfang eines durch das Gericht nicht begründeten Unterlassungstitels bei "alternativer Beanstandungshäufung"

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsvollstreckung: Verbotsumfang eines durch das Gericht nicht begründeten Unterlassungstitels bei "alternativer Beanstandu...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890
    Unterlassungsvollstreckung: Verbotsumfang eines durch das Gericht nicht begründeten Unterlassungstitels bei "alternativer Beanstandungshäufung"

  • rechtsportal.de

    ZPO § 890
    Vollstreckung einer auf unterschiedliche wettbewerbsrechtliche Beanstandungen gestützen, nicht begründeten Unterlassungsverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflichten des Schuldners bei alternativer Beanstandungshäufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 48
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2019 - 6 W 95/18
    Wird ein gegen die konkrete Verletzungsform gerichteter Unterlassungsantrag - in prozessual zulässiger Weise (vgl. BGH GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser, Rn. 24) - in der Weise auf unterschiedliche wettbewerbsrechtliche Beanstandungen gestützt, dass das Gericht auswählen kann, mit welchen dieser Beanstandungen es das Verbot begründet ("alternative Beanstandungshäufung"), enthält der daraufhin erlassene Unterlassungstitel jedoch keine Begründung, kommt der Schuldner dem erlassenen Verbot bereits dann nach, wenn er auch nur einer dieser Beanstandungen Rechnung trägt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser, Rn. 24) kann im Wettbewerbsrecht ein einheitlicher, gegen die konkrete Verletzungsform gerichteter Unterlassungsantrag auf unterschiedliche Beanstandungen gestützt werden.

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2019 - 6 W 95/18
    Eine derartige Antragstellung kann - im Gegensatz zur unzulässigen alternativen Klage- oder Anspruchshäufung (vgl. hierzu BGH GRUR 2011, 521 - TÜV I, Rn. 8 ff.) - als zulässige "alternative Beanstandungshäufung" im Rahmen desselben Streitgegenstands bezeichnet werden.
  • OLG Frankfurt, 28.04.2009 - 6 W 49/09
    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2019 - 6 W 95/18
    Wenn das auf einen in dieser Weise begründeten Verfügungsantrag ergangene gerichtliche Verbot keine Begründung enthält und der Unterlassungsschuldner demzufolge nicht erkennen kann, auf welche der alternativ geltend gemachten Beanstandungen das Gericht das Verbot der konkreten Verletzungsform gestützt hat, wird der Kernbereich des Titels bereits dann verlassen, wenn die erneute Handlung auch nur einer der Beanstandungen, auf die das Unterlassungsbegehren gestützt war, gerecht wird (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.4.2009 - 6 W 49/09 , juris- Rn. 8 ).
  • OLG Karlsruhe, 18.06.2020 - 2 VAs 19/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Den von ihm gestellten Anträgen auf gerichtliche Entscheidung war, soweit aus der veröffentlichen Rechtsprechung ersichtlich, jeweils gemein, dass der Antragsteller kein eigenes nachvollziehbares und schützenswertes Interesse an der begehrten Auskunft dargetan hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. April 2019 - 6 VA 1/19 -, juris; OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 33605; BayObLG, BeckRS 2019, 15400; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2018 - I - 15 VA 12/18 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2019 - 14 VA 2/19).

    Denn eine vernünftig abwägende bemittelte Partei würde ohne ein nachvollziehbares eigenes Interesse und ohne einen objektiven Nutzen, allein aus einem subjektiven Bedürfnis heraus, nicht bei einer Vielzahl von Gerichten Einsicht in interne Geschäftsverteilungspläne durch Übersendung von Kopien erstreiten, wenn sie trotz des bestehenden Prozessrisikos hierfür eigenes Geld einsetzen müsste (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. April 2019 - 6 VA 1/19 -, juris und im Anschluss BGH, Beschluss vom 08. Januar 2020 - IV ZA 14/19 -, juris; BayObLG BeckRS 2019, 15400).

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